GESETZLICHE GRUNDLAGEN
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Gesetzliche Grundlagen

Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I

Abschnitt 2: Gymnasium

§ 39 Zielsetzung

Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

§ 40 Aufnahmeverfahren

(1) Das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 7 besteht aus
1. der Eignungsfeststellung gemäß § 41 und § 42,
2. dem Auswahlverfahren gemäß § 43 und § 7 und
3. gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gemäß § 7.

(2) Die Durchführung der Eignungsfeststellung und des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.

(3) Die Durchführung des Zuweisungsverfahrens obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Schülerinnen und Schüler, die nach der Eignungsfeststellung und dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.

§ 41 Eignungsfeststellung

(1) Grundlage für die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers (Eignungsfeststellung). Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Mitglieder der Schulleitung, der erweiterten Schulleitung oder andere geeignete Lehrkräfte der Schule bestimmen, die sie oder ihn bei der Feststellung unterstützen.

(2) Die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien ist durch eine bestandene Eignungsprüfung gemäß § 42 nachzuweisen. Einer Eignungsprüfung bedarf es für eine Schülerin oder einen Schüler einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und die Summe der Noten der Fächer Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert sieben nicht übersteigt. Schülerinnen und Schüler von genehmigten Ersatzschulen nehmen in der Regel an der Eignungsprüfung teil. Das staatliche Schulamt kann für eine genehmigte Ersatzschule bestimmen, dass Satz 2 für die Schülerinnen und Schüler dieser Schule entsprechende Anwendung findet.

§ 42 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist an ausgewählten Schulen in Form eines Probeunterrichts durchzuführen.

(2) Das staatliche Schulamt beruft für jede Unterrichtsgruppe eine Kommission, die den Probeunterricht durchführt, auswertet und das Ergebnis feststellt.

(3) Die Kommission stellt im Rahmen des Probeunterrichts auf der Grundlage der Leistungen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Kommission eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten. Bei der Feststellung sind die Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit und der bisherige Bildungsweg von einzugliedernden Schülerinnen und Schülern angemessen zu berücksichtigen.

(4) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit an der Eignungsprüfung nicht teilnehmen kann, erfolgt die Eignungsfeststellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter des gewünschten Gymnasiums im Rahmen eines Gespräches.

§ 43 Auswahlverfahren

(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt unter den geeigneten Schülerinnen und Schülern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen oder auf Grund der Ausgleichskonferenz gemäß § 7 Abs. 3 zu berücksichtigen sind.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt die geeignetsten Schülerinnen und Schüler entsprechend der festgelegten Kapazität fest (Vorrang der Eignung). Der Vorrang der Eignung ist durch die Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln. Ergänzend kann das Ergebnis eines Gespräches mit der Schülerin oder dem Schüler hinzugezogen werden.

(3) Auf Wunsch der Eltern und im Falle einer schriftlichen Gegendarstellung der Eltern zum Grundschulgutachten sind diese Gespräche zu führen. Nach vorherigem Hinweis und mit Einverständnis der Eltern können auch die Ergebnisse der Gespräche berücksichtigt werden, die vor Beginn des Aufnahmeverfahrens geführt wurden.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den bisherigen Bildungsweg von einzugliedernden Schülerinnen und Schülern gemäß Eingliederungsverordnung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere stehen fehlende Kenntnisse und Leistungen in der deutschen Sprache sowie deren Auswirkungen einer Aufnahmeentscheidung nicht entgegen, wenn die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen im Allgemeinen einen Vorrang der Eignung begründen.

(5) Für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die über kein Gutachten der abgebenden Schule verfügen, erfolgt die Feststellung des Vorrangs der Eignung auf der Grundlage eines Gespräches und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6. Die Schulleiterin oder der Schulleiter vergleicht die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen mit denen der anderen Schülerinnen und Schüler, insbesondere denen aus den brandenburgischen Grundschulen, und entscheidet unter Berücksichtigung des bisher besuchten Bildungsgang es über die Aufnahme.

(6) Besondere Härtefälle gemäß § 53 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes und besondere Gründe sind zu berücksichtigen. Ein besonderer Grund begründet im Auswahlverfahren den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei gleicher Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

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